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   BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99   

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https://dejure.org/1999,6908
BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99 (https://dejure.org/1999,6908)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - 5 StR 416/99 (https://dejure.org/1999,6908)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - 5 StR 416/99 (https://dejure.org/1999,6908)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; § 354 StPO;
    Anrechnungsmaßstab; Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung; Schottland; Völkerrecht;

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungshaft - Schottland - Umrechnungsmaßstab der Freiheitsentziehung - Anrechnung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StGB § 51 Abs. 4 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 33/97

    Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99
    An sich käme für die in Schottland erlittene Freiheitsentziehung kein anderer Umrechnungsmaßstab als 1:1 in Betracht (vgl. BGH NStZ 1997, 337).

    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).

  • BGH, 10.04.1997 - 5 StR 674/96

    Tatprovokation und Täuschung durch agent provokateur als Verfahrenshindernis -

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99
    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
  • BGH, 07.01.1998 - 2 StR 652/97

    Voraussetzung für Verwerfung einer Revision als unbegründet - Anrechenbarkeit

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99
    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
  • BGH, 20.04.1999 - 4 StR 698/98

    Verfahrenseinstellung; Geiselnahme; Tateinheit; Anrechnung ausländischer Haft

    Auszug aus BGH, 21.09.1999 - 5 StR 416/99
    Zudem wurden die völkerrechtlichen Bestimmungen (VN-SuchtstoffÜbk und EuAlÜbk nicht korrekt beachtet, was auch die deutschen Justizbehörden zu vertreten haben. Der Senat holt die Anrechnung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nach. Er kann den Maßstab selbst bestimmen, da die dafür maßgeblichen Umstände dem Urteil und dem Revisionsvortrag entnommen werden können und da keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1997, 337; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4; BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 1998 - 2 StR 652/97 - und vom 20. April 1999 - 4 StR 698/98 -).
  • OLG Karlsruhe, 22.07.2009 - 1 Ss 177/08

    Begriff des besonders gegen Wegnahme gesicherten verschlossenen Behältnisses i.S.

    Die Revision hat aber insoweit Erfolg, als sich aus dem Urteil (UA S. 12) und dem Revisionsvortrag zweifelsfrei ergibt (BGH, wistra 1999, 463 ), dass der Angeklagte im Anschluss an die Tat Nr. 5 in der Schweiz festgenommen wurde und sich dort vom 13.04.2007 bis 16.04.2007 in Untersuchungshaft befand, so dass dieser Freiheitsentzug nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist und die Strafkammer nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen sowie im Urteilstenor zu benennen gehabt hätte (BGHSt 27, 287, 288: Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 23).

    Vorliegend bedarf es jedoch einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache nicht, vielmehr kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache entscheiden und den Urteilsspruch ergänzen, da bei Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Untersuchungshaft ein anderer Maßstab als 1:1 nach den Umständen des Falls ersichtlich nicht in Betracht kommt (BGH, NStZ 1997, 337 ; StraFo 2001, 433; wistra 1999, 463 ; Fischer, aaO., § 51 Rdn. 18 und 19 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 598/07

    Anrechnung von Auslieferungshaft

    Grundsätzlich kann bei Freiheitsentziehungen in EU-Staaten von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1 ausgegangen werden, wobei jedoch immer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 04.06.2003 - 5 StR 124/03; BGH Beschl. v. 21.09.1999, 5 StR 416/99).

    Streitig ist bereits, ob Nachteile, die der Häftling aufgrund seiner persönlichen Disposition oder Pflichtverletzung einzelner Personen erleidet (z. B. wegen Krankheit), die ihm auch in deutscher Untersuchungshaft hätten wiederfahren können, nach § 51 Abs. 4 StGB anrechnungsfähig sind (dag.: LK-Theune § 51 Rdn. 59; daf.: BGH Beschl. v. 21.09.1999 - 5 StR 416/99).

  • BGH, 26.09.2001 - 2 StR 368/01

    Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabes für in Schottland erlittene

    Da für den Angeklagten nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1997, 337; wistra 1999, 463), bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 157/02

    Anrechnung in Mexiko erlittener Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft) im

    Die Umstände der ausländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).
  • LG Marburg, 09.11.2011 - 7b StVK 136/11

    Auslieferungshaft - Serbien - Anrechnungsmaßstab

    Grundsätzlich kann bei Freiheitsentziehungen in EU-Staaten von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1 ausgegangen werden, wobei jedoch immer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (vgl. BGH, Beschluss v. 04.06.2003, 5 StR 124/03; BGH Beschluss v. 21.09.1999, 5 StR 416/99).
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